Vertrag, Nachlass & Telekommunikation

Internet- und Mobilfunkverträge im Todesfall regeln

Nach einem Todesfall gibt es wichtigere Dinge als Handy- und Internetverträge. Trotzdem laufen Telekommunikationsverträge grundsätzlich nicht automatisch aus. Wir erklären, was Erben jetzt prüfen sollten, wann eine Vertragsübernahme sinnvoll ist und warum eine wichtige Rufnummer nicht vorschnell gekündigt werden sollte.

Smartphone Router und Vertragsunterlagen als Symbol für Telekommunikationsverträge im Nachlass
Vertrag, Rufnummer, Mietgerät und digitales Konto sollten getrennt betrachtet werden – besonders wenn die Rufnummer noch für den digitalen Nachlass benötigt wird.
Das Wichtigste in Kürze
  • Internet- und Mobilfunkverträge enden durch den Tod grundsätzlich nicht automatisch. Nach § 1922 BGB geht der Nachlass als Ganzes auf den oder die Erben über.
  • Ein allgemeines gesetzliches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Todesfalls enthält das Telekommunikationsgesetz nicht. Viele Anbieter haben aber eigene Todesfallprozesse und beenden Verträge vorzeitig aus Kulanz beziehungsweise nach ihren Vertragsbedingungen.
  • Ist die anfängliche Mindestlaufzeit bereits vorbei und hat sich der Vertrag stillschweigend verlängert, kann er nach § 56 TKG grundsätzlich jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
  • Eine wichtige Festnetz- oder Mobilfunknummer sollte nicht vorschnell gekündigt werden. Sie kann für Angehörige, 2FA, Messenger, E-Mail-Konten, Banken oder andere Bestandteile des digitalen Nachlasses noch wichtig sein.
  • Bei einer Rufnummernmitnahme müssen die Kundendaten beim abgebenden und aufnehmenden Anbieter grundsätzlich zusammenpassen. Im Todesfall sollte deshalb zuerst geklärt werden, ob Vertrag beziehungsweise Rufnummer auf den Erben übertragen werden können.
  • Mietrouter und Leihgeräte bleiben Eigentum des Anbieters und müssen nach Vertragsende nach dessen Rückgabeprozess zurückgesendet werden. Gekaufte Geräte gehören dagegen grundsätzlich zum Nachlass; bei Ratenkauf oder Finanzierung können offene Zahlungsverpflichtungen bestehen bleiben.
  • Telekom, O2, Vodafone und 1&1 bieten jeweils eigene Verfahren für Kündigung beziehungsweise Übernahme im Todesfall. Benötigt wird regelmäßig zumindest eine Sterbeurkunde oder ein vergleichbarer Nachweis.
  • Wer über eine Erbausschlagung nachdenkt, sollte keine vorschnelle Vertragsübernahme unterschreiben. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab dem gesetzlich bestimmten Fristbeginn; bei Unsicherheit ist rechtliche Beratung sinnvoll.

Ein Todesfall löst viele organisatorische Aufgaben gleichzeitig aus. Strom, Miete, Versicherungen, Bankkonten und Abonnements müssen sortiert werden. Internet- und Mobilfunkverträge wirken dagegen zunächst nebensächlich – können aber schnell weiter Kosten verursachen oder für den digitalen Nachlass überraschend wichtig werden.

Besonders die Mobilfunknummer verdient Aufmerksamkeit. Über sie können noch SMS-Codes, Anrufe, Messenger-Konten oder Wiederherstellungsfunktionen laufen. Wird die Nummer zu früh endgültig aufgegeben, kann der Zugriff auf andere Konten unnötig erschwert werden.

Die wichtigste Reihenfolge

Zuerst feststellen, welche Verträge und Geräte existieren. Dann entscheiden, welche Rufnummern oder Dienste noch benötigt werden. Erst danach kündigen, übernehmen oder portieren.

Endet ein Handy- oder Internetvertrag automatisch mit dem Tod?

Grundsätzlich nein. Nach § 1922 BGB geht mit dem Tod das Vermögen der verstorbenen Person als Ganzes auf den oder die Erben über. Dazu gehören nicht nur Vermögenswerte, sondern grundsätzlich auch bestehende vertragliche Positionen und Verpflichtungen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Natur sind.

§ 1967 BGB bestimmt zusätzlich, dass der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten haftet.

Die Verbraucherzentrale weist beim digitalen Nachlass ebenfalls darauf hin, dass online abgeschlossene Abonnements sowie Handy- und Festnetzverträge in der Regel weiterlaufen, bis sie beendet werden.

Gibt es ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht wegen Todesfalls?

Für gewöhnliche Telekommunikationsverträge gibt es kein allgemeines TKG-Sonderkündigungsrecht, das allein durch den Tod des Vertragspartners automatisch entsteht.

Das heißt jedoch nicht, dass Angehörige zwangsläufig bis zum letzten Tag einer langen Mindestlaufzeit zahlen müssen. Viele Anbieter haben eigene Verfahren für Todesfälle und ermöglichen eine vorzeitige Beendigung.

Anbieter-Kulanz nicht mit gesetzlichem Anspruch verwechseln

Wenn ein Anbieter einen Vertrag nach Vorlage der Sterbeurkunde sofort oder kurzfristig beendet, ist das verbraucherfreundlich. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jeder Telekommunikationsanbieter rechtlich verpflichtet ist, jeden Vertrag rückwirkend zum Sterbetag aufzulösen.

Was gilt, wenn die Mindestlaufzeit schon abgelaufen ist?

Hat sich ein Telekommunikationsvertrag nach Ablauf seiner anfänglichen Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, kann er nach § 56 TKG jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass diese monatliche Kündigungsmöglichkeit auch für ältere Telekommunikationsverträge gilt, wenn deren ursprüngliche Mindestlaufzeit bereits abgelaufen ist.

Für den Nachlass bedeutet das: Bei einem alten, bereits monatlich kündbaren Vertrag ist eine komplizierte Diskussion über Kulanz häufig gar nicht nötig. Er kann regulär zum nächstmöglichen Termin beendet werden.

Was gilt während einer laufenden Mindestvertragslaufzeit?

Dann sollte zuerst der Todesfallprozess des konkreten Anbieters genutzt werden.

Mögliche Ergebnisse sind:

  • vorzeitige Beendigung nach Todesfallnachweis,
  • Übernahme des bestehenden Vertrags durch einen Erben,
  • ordentliche Kündigung zum Vertragsende,
  • Übernahme und anschließender Tarifwechsel beziehungsweise spätere Kündigung.

Welcher Weg möglich ist, hängt von Anbieter, Vertragsart und Einzelfall ab.

Telekom: Übernahme oder vorzeitige Beendigung möglich

Die Telekom beschreibt den Rechtsgrundsatz auf ihrer aktuellen Todesfall-Seite ausdrücklich: Festnetz- und Mobilfunkverträge enden nicht automatisch, sondern gehen auf die erbberechtigte Person über.

Gleichzeitig bietet die Telekom zwei praktische Wege:

  • Vertragsübernahme durch Ehe-/Lebenspartner beziehungsweise Erben,
  • vorzeitige Beendigung, wenn keine Übernahme gewünscht ist.

Als Nachweis nennt die Telekom aktuell eine Sterbeurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister.

Besonders relevant: Soll nur ein Teil mehrerer Verträge weitergeführt werden, empfiehlt die Telekom zunächst die Übernahme abzuschließen und anschließend einzelne Verträge zu kündigen.

O2: Mobilfunk, My Handy und Internet können gemeldet werden

O2 stellt aktuell einen eigenen Onlineprozess für Todesfälle bereit. Darüber können Hinterbliebene bestehende Mobilfunk-, My-Handy- sowie Internet- und Festnetzverträge zur Kündigung oder Übernahme melden.

O2 verlangt dabei die Sterbeurkunde und gegebenenfalls einen Nachweis über eine Erbausschlagung.

Dass auch My-Handy-Verträge separat aufgeführt werden, ist wichtig: Mobilfunktarif und Gerätefinanzierung können zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse sein und müssen deshalb getrennt geprüft werden.

1&1: Todesfall mit Sterbeurkunde melden

1&1 beschreibt in seinem aktuellen Hilfe-Center ebenfalls ein Verfahren für Verträge nach einem Todesfall. Für eine Kündigung sollen ein formloses Schreiben mit Kündigungswunsch sowie eine Kopie der Sterbeurkunde eingereicht werden; hilfreich sind Kunden- oder Vertragsdaten.

Auch hier gilt: aktuelle Anweisungen des Anbieters verwenden und sich den Eingang sowie den Beendigungszeitpunkt schriftlich bestätigen lassen.

Vodafone: Vertrag kündigen oder übernehmen

Vodafone beschreibt in seinem offiziellen Community-Blog ebenfalls Verfahren zur Kündigung beziehungsweise Vertragsübernahme im Todesfall. Bei einer Übernahme werden unter anderem Erbberechtigung beziehungsweise Sterbenachweis und die konkrete Vertragsart relevant.

Da Vodafone Mobilfunk, Kabel, DSL und Glasfaser über unterschiedliche Vertrags- und Systemwelten verwaltet, sollte der jeweilige Vertrag separat identifiziert und über den aktuell vorgesehenen Kontaktweg bearbeitet werden.

AnbieterbeispielKündigung/ÜbernahmeTypischer Nachweis
TelekomKündigung oder Übernahme; bei fehlendem Übernahmewunsch laut Telekom auch vorzeitige BeendigungSterbeurkunde oder beglaubigte Abschrift Sterberegister
O2Mobilfunk, My Handy sowie Internet/Festnetz kündigen oder übernehmenSterbeurkunde, ggf. Nachweis Erbausschlagung
1&1Todesfall/Kündigungswunsch über Hilfeprozess meldenKopie Sterbeurkunde
Vodafoneanbieterintern nach Vertragsart kündigen oder übernehmenSterbenachweis; bei Übernahme weitere Voraussetzungen möglich

Die Tabelle ist kein Ersatz für die aktuellen Anbieterbedingungen. Prozesse und Formulare können sich ändern.

Welche Unterlagen sollte ich bereitlegen?

Je nach Anbieter und gewünschter Änderung können benötigt werden:

  • Sterbeurkunde oder beglaubigte Abschrift aus dem Sterberegister,
  • Kunden- oder Vertragsnummer,
  • betroffene Festnetz- beziehungsweise Mobilfunknummer,
  • Name, Anschrift und Geburtsdatum der verstorbenen Person,
  • Daten des Erben beziehungsweise Übernehmenden,
  • gegebenenfalls Erbnachweis,
  • gegebenenfalls Nachweis einer Erbausschlagung,
  • Bankverbindung für offene Rechnungen oder Guthaben, sofern angefordert.
So wenig sensible Daten wie nötig versenden

Nutzen Sie möglichst das offizielle Todesfallformular oder den vorgesehenen sicheren Upload des Anbieters. Veröffentlichen Sie Sterbeurkunden, Kunden- oder Rufnummern nicht in öffentlichen Community-Foren.

Was ist, wenn die Kundennummer unbekannt ist?

Nach einem Todesfall fehlen Angehörigen häufig Vertragsunterlagen und Passwörter. Suchen Sie zunächst nach:

  • Kontoauszügen und Lastschriften,
  • E-Mail-Rechnungen,
  • Papierrechnungen,
  • Router- oder SIM-Verpackungen,
  • Vertragsbestätigungen,
  • dem Anbieterlogo auf Router oder SIM-Karte.

Wenn keine Kundennummer bekannt ist, sollten Sie dem Anbieter so viele andere eindeutige Vertragsdaten wie möglich nennen. Anbieter benötigen einen sicheren Identitäts- und Berechtigungsnachweis, bevor sie Vertragsdetails offenlegen.

Kündigen oder übernehmen: Was ist sinnvoller?

SituationSinnvolle Tendenz
Wohnung wird vollständig aufgelöstFestnetz meist kündigen
Ehepartner wohnt weiter dort und nutzt AnschlussÜbernahme häufig praktischer
Festnetznummer seit Jahrzehnten bekanntÜbernahme/Rufnummernerhalt zuerst klären
Mobilfunknummer für 2FA und digitale Konten wichtignicht vorschnell kündigen
Tarif teuer und Nummer unwichtigKündigung beziehungsweise schnelle Beendigung anfragen
Mehrere Verträge/Partnerkarten vorhandenjeden Vertrag einzeln erfassen und Abhängigkeiten prüfen

Warum die Rufnummer nach einem Todesfall wichtig sein kann

Eine Telefonnummer ist längst nicht mehr nur eine Telefonnummer. Sie kann mit zahlreichen digitalen Konten verknüpft sein.

Beispiele:

  • SMS-TAN und Zwei-Faktor-Codes,
  • WhatsApp und andere Messenger,
  • E-Mail-Wiederherstellung,
  • Banking- und Zahlungsdienste,
  • Onlineshops,
  • soziale Netzwerke,
  • Cloudkonten,
  • Arbeitgeber- oder Vereinskontakte.

Die Verbraucherzentrale empfiehlt generell, den digitalen Nachlass systematisch zu regeln und festzulegen, wer sich um Onlinekonten und Zugangsdaten kümmern soll.

Nicht erst kündigen und danach über die Nummer nachdenken

Wenn eine Rufnummer erhalten werden soll, klären Sie zuerst Vertragsübernahme beziehungsweise Portierung. Eine endgültig aufgegebene Nummer kann später neu vergeben werden.

Kann ein Erbe die Rufnummer übernehmen?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn der jeweilige Anbieter eine Vertrags- beziehungsweise Rufnummernübernahme im Erbfall vorsieht.

Die Telekom erklärt aktuell ausdrücklich, dass Erben einen Festnetzvertrag übernehmen können. Bei der Vertragsübernahme werden unter anderem Rufnummern und – je nach Vertrag – Dienste und Mietgeräte mit übertragen.

Für Mobilfunk und andere Anbieter gelten eigene Prozesse. Entscheidend ist deshalb, die Nummer vor Vertragsbeendigung als erhaltenswert zu markieren und beim Anbieter nach dem Erbfallprozess zu fragen.

Kann die Nummer direkt zu einem anderen Anbieter portiert werden?

§ 59 TKG regelt die Rufnummernmitnahme grundsätzlich. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass beim Portierungsauftrag die Kundendaten beim bisherigen und beim neuen Anbieter übereinstimmen müssen.

Nach einem Todesfall kann genau das problematisch sein: Der Altvertrag läuft noch auf die verstorbene Person, der neue Vertrag soll aber auf den Erben laufen.

Deshalb ist die sichere Praxis:

  1. Rufnummer nicht kündigen.
  2. Alten Anbieter über den Todesfall informieren.
  3. Übernahme der Nummer beziehungsweise des Vertrags klären.
  4. Erst danach Anbieterwechsel/Portierung beauftragen.
  5. Dem neuen Anbieter den Erbfall mitteilen, falls dessen Portierungsprozess dies verlangt.

Unser allgemeiner Ablauf zur Mobilfunkportierung steht im Ratgeber Rufnummernmitnahme beim Mobilfunk.

Was passiert mit dem Festnetzanschluss der gemeinsamen Wohnung?

Wenn Ehepartner oder andere Erben weiter in der Wohnung leben, ist eine Vertragsübernahme oft praktischer als Kündigung und Neuanschluss.

Vorteile können sein:

  • bekannte Festnetznummer bleibt erhalten,
  • keine Unterbrechung durch einen unnötigen Neuanschluss,
  • bestehende Router-/Telefoniekonfiguration bleibt erhalten,
  • E-Mail- oder Zusatzdienste können je nach Anbieter mitübertragen werden.

Das ist allerdings keine Empfehlung, einen teuren Altvertrag dauerhaft weiterzuführen. Nach der organisatorischen Übernahme kann geprüft werden, ob Tarifwechsel oder Anbieterwechsel wirtschaftlich sinnvoll sind.

Was passiert mit einem Mietrouter?

Ein gemieteter oder nur überlassener Router gehört grundsätzlich nicht zum Eigentum der verstorbenen Person. Nach Vertragsende muss das Gerät nach dem Rückgabeprozess des Anbieters zurückgesendet werden.

Prüfen Sie:

  • ist der Router gemietet, gekauft oder nur leihweise überlassen?
  • gibt es einen separaten Mietvertrag?
  • stellt der Anbieter ein Retourenlabel bereit?
  • müssen Netzteil, TV-Receiver oder weitere Geräte ebenfalls zurück?
  • welche Rückgabefrist nennt die Beendigungsbestätigung?

Vor der Rücksendung sollte geprüft werden, ob eigene Daten auf einem Router, Receiver oder Speichermedium vorhanden sind. Bei Routern empfiehlt sich nach Sicherung notwendiger Einstellungen regelmäßig ein Zurücksetzen auf Werkseinstellungen.

Was passiert mit einem gekauften Router?

Ein vollständig gekauftes Gerät gehört grundsätzlich zum Nachlass. Es muss nicht allein deshalb an den Internetanbieter zurückgegeben werden, weil der Vertrag endet.

Ob es an einem anderen Anschluss weiterverwendet werden kann, hängt von Technik und Anbieter ab. Mehr dazu im Ratgeber Router mieten oder kaufen?.

Was passiert mit einem Smartphone auf Raten?

Hier müssen Mobilfunktarif und Gerätevertrag getrennt geprüft werden.

Bei einem Ratenkauf beziehungsweise einer Gerätefinanzierung können noch offene Zahlungsverpflichtungen bestehen. Diese verschwinden nicht automatisch dadurch, dass der zugehörige Mobilfunkvertrag beendet wird.

O2 führt deshalb in seinem aktuellen Todesfallprozess ausdrücklich auch My-Handy-Verträge auf. Bei anderen Anbietern kann ein Smartphone ebenfalls als separater Kauf- oder Finanzierungsvertrag laufen.

Prüfen Sie:

  • gehört das Gerät bereits vollständig der verstorbenen Person?
  • gibt es noch Raten?
  • existiert ein separater Finanzierungspartner?
  • gibt es eine Geräteversicherung?
  • welche Todesfallregel nennt der Vertrag?

Was passiert mit offenen Rechnungen?

Offene Forderungen verschwinden nicht automatisch. § 1967 BGB ordnet Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich dem Erben zu.

Prüfen Sie Rechnungen trotzdem sachlich:

  • welcher Zeitraum wird berechnet?
  • wurde die Kündigung bereits bestätigt?
  • sind Mietgeräte noch aktiv berechnet?
  • gibt es Guthaben oder Abschlussgutschriften?
  • wurde eine vorzeitige Beendigung zugesagt?

Eine Abschlussrechnung sollte aufbewahrt werden.

Erbausschlagung: Warum hier besondere Vorsicht sinnvoll ist

Eine Erbschaft fällt nach § 1942 BGB zunächst dem berufenen Erben an, kann aber ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt nach § 1944 BGB grundsätzlich sechs Wochen ab dem gesetzlich bestimmten Fristbeginn; in bestimmten Auslandsfällen sind es sechs Monate.

Wenn unklar ist, ob der Nachlass überschuldet ist und eine Ausschlagung erwogen wird, sollte deshalb nicht vorschnell ein Vertrag ausdrücklich auf den eigenen Namen übernommen oder eine unklare Zahlungsverpflichtung neu vereinbart werden.

Kündigungsorganisation und Erbrecht sind zwei verschiedene Ebenen

O2 ermöglicht in seinem Todesfallprozess ausdrücklich auch den Upload eines Nachweises über eine Erbausschlagung. Wenn die Erbenstellung unklar ist oder eine Ausschlagung erwogen wird, sollten Sie die konkrete Vorgehensweise mit Nachlassgericht beziehungsweise fachkundiger Beratung abstimmen.

Was ist mit dem Konto, von dem der Vertrag abgebucht wird?

Lastschriften sollten nicht einfach unbeachtet weiterlaufen. Gleichzeitig ist es ungünstig, ein Konto vorschnell zu schließen, bevor klar ist, welche Abschlussrechnungen noch kommen.

Praktisch:

  1. bestehende Telekommunikationsverträge erfassen,
  2. Todesfall melden,
  3. Beendigungs-/Übernahmetermin abwarten,
  4. Abschlussrechnung prüfen,
  5. erst danach Zahlungsweg endgültig bereinigen.

Bei Nachlasskonten gelten zusätzlich bank- und erbrechtliche Regeln; diese gehören nicht in die Zuständigkeit des Telekommunikationsanbieters.

Was passiert mit E-Mail-Adressen des Internetanbieters?

Manche Festnetzverträge enthalten E-Mail-Adressen oder Cloudspeicher. Diese können wichtige Dokumente, Rechnungen und Wiederherstellungs-E-Mails enthalten.

Bei der Telekom werden bei einer zulässigen Festnetz-Vertragsübernahme beispielsweise auch bestimmte E-Mail-Adressen, Postfächer und MagentaCLOUD-Inhalte mit dem Vertrag übertragen.

Bevor der Festnetzvertrag gekündigt wird, sollte deshalb geprüft werden:

  • wird eine Provider-E-Mail-Adresse genutzt?
  • ist sie Wiederherstellungsadresse für andere Konten?
  • müssen wichtige E-Mails gesichert werden?
  • endet die Adresse mit dem Vertrag oder kann sie separat fortgeführt werden?

Die Verbraucherzentrale empfiehlt für den digitalen Nachlass allgemein eine geordnete Übersicht über Konten und Zugänge.

SIM-Karte nach dem Todesfall sofort entsorgen?

Nicht unbedingt. Wenn die Mobilfunknummer für digitale Konten benötigt wird, sollte die SIM zunächst sicher verwahrt werden.

Sie kann noch wichtig sein für:

  • SMS-Codes,
  • Kontaktaufnahme durch Bekannte,
  • Kontowiederherstellung,
  • Identifikation der verwendeten Rufnummer,
  • Portierungs- oder Übernahmeprozess.

Nach vollständiger Abwicklung und wenn die Nummer nicht übernommen werden soll, kann die SIM unbrauchbar gemacht und datenschutzgerecht entsorgt werden.

Smartphone entsperren und digitale Konten prüfen?

Der digitale Nachlass ist rechtlich und praktisch komplex. Angehörige sollten Zugangsdaten nicht wahllos ausprobieren oder Sicherheitsmechanismen umgehen.

Liegt ein legitimer Zugang vor, kann das Gerät wichtige Hinweise auf Verträge und Konten liefern. Sinnvoll ist insbesondere eine Übersicht über vorhandene Apps und Dienste, ohne vorschnell Daten zu löschen.

Für die langfristige Vorsorge empfiehlt die Verbraucherzentrale eine schriftliche Vollmacht für den digitalen Nachlass und eine geordnete Übersicht über Konten und Zugangsinformationen.

Partnerkarten und Multi-SIM einzeln prüfen

Ein Mobilfunkvertrag kann mehrere SIM-Karten oder Zusatzkarten enthalten. Wird der Hauptvertrag beendet, können davon Partnerkarten, Multi-SIMs, Smartwatch-SIMs oder Rabatte abhängen.

Deshalb nicht nur die Hauptrufnummer notieren, sondern:

  • alle Mobilfunknummern,
  • Partnerkarten,
  • Multi-SIMs,
  • Smartwatch-/Tablet-SIMs,
  • Geräteraten,
  • Rabatte durch Kombiverträge.

Wenn eine andere Person im Haushalt eine Partnerkarte weiter benötigt, sollte vor Kündigung des Hauptvertrags geklärt werden, wie diese Karte weitergeführt werden kann.

Streaming und Zusatzoptionen nicht vergessen

Internet- und Mobilfunkrechnungen können zusätzliche Dienste enthalten:

  • TV-Pakete,
  • Streaming-Abos,
  • Cloudspeicher,
  • Geräteversicherungen,
  • Sicherheitsoptionen,
  • Multi-SIMs,
  • internationale Optionen.

Eine Vertragsübernahme kann solche Optionen mit übertragen. Bei der Telekom nennt die aktuelle Übernahmeseite beispielsweise Tarife, Mietgeräte und Zubuchoptionen als Bestandteil der Übernahme.

Was tun, wenn der Anbieter trotz Meldung weiter abbucht?

Zuerst prüfen, welchen Beendigungszeitpunkt der Anbieter tatsächlich bestätigt hat. Eine Todesfallmeldung bedeutet nicht zwingend eine rückwirkende Vertragsbeendigung zum Sterbetag.

Wenn nach dem bestätigten Vertragsende weiter berechnet wird:

  1. Bestätigung und Sterbenachweis sichern.
  2. Rechnungen vergleichen.
  3. Beanstandung schriftlich senden.
  4. konkrete Rechnungspositionen benennen.
  5. Gutschrift beziehungsweise Korrektur verlangen, wenn die Berechnung dem bestätigten Ende widerspricht.

Bei rechtlichem Streit können Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung sinnvoll sein.

Checkliste: Telekommunikationsverträge nach einem Todesfall

  1. Verträge erfassen.
    Festnetz, Mobilfunk, Partnerkarten, Geräte, TV und Zusatzoptionen.
  2. Rufnummern priorisieren.
    Welche Nummer wird für digitale Konten oder Angehörige noch benötigt?
  3. Gerätestatus klären.
    Miete, Kauf, Finanzierung oder Leihgerät?
  4. Sterbeurkunde digital bereithalten.
    Nur über sichere offizielle Kontaktwege hochladen.
  5. Kündigung oder Übernahme wählen.
    Nicht automatisch alles kündigen.
  6. Rufnummer vor Kündigung sichern.
    Übernahme beziehungsweise Portierung zuerst abstimmen.
  7. Provider-E-Mail und Cloud prüfen.
    Wichtige Daten gegebenenfalls sichern.
  8. Mietgeräte zurückgeben.
    Retourenbeleg aufbewahren.
  9. Abschlussrechnung kontrollieren.
  10. Bestätigungen zum Nachlass nehmen.

Welche Verträge würde ich zuerst bearbeiten?

PrioritätVertrag/DienstWarum?
1Mobilfunknummer mit 2FA/SMSkann Schlüssel zu weiteren Konten sein
2Festnetz der weiter bewohnten WohnungVersorgung und Rufnummer erhalten
3Gerätefinanzierungenseparate Zahlungsverpflichtungen möglich
4Provider-E-Mail/CloudDaten vor Löschung sichern
5Mietrouter/ReceiverRückgabefristen und Ersatzforderungen vermeiden
6nicht benötigte Zusatzoptionenlaufende Kosten reduzieren

Für die eigene Vorsorge: Telekommunikationsverträge dokumentieren

Der einfachste Todesfallprozess ist der, auf den man vorbereitet ist.

Eine private Übersicht kann enthalten:

  • Anbieter und Kundennummer,
  • Festnetz- und Mobilfunknummern,
  • Vertragslaufzeiten,
  • gemietete Geräte,
  • Gerätefinanzierungen,
  • Provider-E-Mail-Adressen,
  • Hinweis, welche Rufnummer für 2FA besonders wichtig ist,
  • Kontaktperson für den digitalen Nachlass.

Zugangsdaten sollten nicht unverschlüsselt in derselben Liste liegen. Für Passwörter ist ein geeigneter Passwortmanager mit geregeltem Notfallzugriff beziehungsweise ein anderes sicheres Vorsorgekonzept besser.

Fazit: Nicht alles sofort kündigen – erst den Nachlass technisch sortieren

Der Tod eines Vertragspartners beendet Telekommunikationsverträge nicht automatisch.

Rechtlich gehen Verträge und Verpflichtungen grundsätzlich in den Nachlass über. Praktisch bieten große Anbieter jedoch eigene Todesfallverfahren, über die Verträge übernommen oder häufig vorzeitig beendet werden können.

Die wichtigste Besonderheit gegenüber vielen anderen Verträgen ist die Rufnummer. Sie kann noch ein Schlüssel zum digitalen Nachlass sein. Deshalb sollte die Frage „Nummer behalten?“ vor der Frage „Vertrag kündigen?“ beantwortet werden.

Danach lassen sich Internetanschluss, Mobilfunkvertrag, Mietrouter, Gerätefinanzierung, E-Mail-Konto und Zusatzoptionen nacheinander sauber abwickeln.

Häufige Fragen zu Internet- und Mobilfunkverträgen im Todesfall

Endet ein Handyvertrag automatisch mit dem Tod?

Grundsätzlich nein. Nach § 1922 BGB geht der Nachlass auf den oder die Erben über. Viele Mobilfunkanbieter bieten aber besondere Todesfallprozesse zur Übernahme oder vorzeitigen Beendigung an.

Gibt es ein Sonderkündigungsrecht bei Todesfall?

Ein pauschales gesetzliches Sonderkündigungsrecht allein wegen des Todesfalls enthält das Telekommunikationsgesetz nicht. Anbieter können Verträge aufgrund eigener Regelungen oder Kulanz vorzeitig beenden.

Kann ich den Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit kündigen?

Ja. Hat sich ein Telekommunikationsvertrag nach der anfänglichen Mindestlaufzeit stillschweigend verlängert, kann er nach § 56 TKG grundsätzlich jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Welche Unterlagen brauche ich für die Kündigung?

Regelmäßig wird mindestens eine Sterbeurkunde oder ein vergleichbarer Nachweis benötigt. Je nach Anbieter können außerdem Kunden-/Vertragsnummer, Erbnachweis oder bei ausgeschlagener Erbschaft ein entsprechender Nachweis verlangt werden.

Kann ich die Handynummer eines Verstorbenen behalten?

Bei vielen Anbietern kann im Erbfall eine Vertrags- beziehungsweise Rufnummernübernahme möglich sein. Klären Sie dies vor einer Kündigung, besonders wenn die Nummer für 2FA oder digitale Konten benötigt wird.

Kann ich die Rufnummer direkt zu einem anderen Anbieter mitnehmen?

Bei einer normalen Portierung müssen die Kundendaten bei altem und neuem Anbieter grundsätzlich übereinstimmen. Im Todesfall sollte deshalb zuerst die Erbfall-/Übernahmeregelung mit dem bisherigen Anbieter abgestimmt werden.

Muss ein Mietrouter zurückgeschickt werden?

Ja, wenn das Gerät Eigentum des Anbieters bleibt und der Vertrag endet. Nutzen Sie den offiziellen Retourenprozess und bewahren Sie den Versandnachweis auf.

Was passiert mit einem gekauften Router?

Ein vollständig gekauftes Gerät gehört grundsätzlich zum Nachlass. Es muss nicht allein wegen der Vertragskündigung an den Anbieter zurückgegeben werden.

Was passiert mit einem noch nicht abbezahlten Smartphone?

Mobilfunktarif und Gerätefinanzierung können getrennte Verträge sein. Offene Raten verschwinden nicht automatisch. Prüfen Sie den Gerätevertrag und den Todesfallprozess des Anbieters beziehungsweise Finanzierungspartners.

Was passiert mit offenen Rechnungen?

Offene Verpflichtungen können Nachlassverbindlichkeiten sein. Prüfen Sie dennoch den korrekten Abrechnungszeitraum und den vom Anbieter bestätigten Beendigungszeitpunkt.

Soll ich die SIM-Karte sofort vernichten?

Nicht, wenn die Rufnummer noch für SMS-Codes, digitale Konten oder eine geplante Übernahme benötigt wird. Bewahren Sie die SIM zunächst sicher auf und entscheiden Sie nach Abschluss der Nachlassorganisation.

Was ist bei einer möglichen Erbausschlagung zu beachten?

Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab dem gesetzlich bestimmten Fristbeginn. Wenn eine Ausschlagung erwogen wird, sollten Sie keine vorschnelle Vertragsübernahme auf den eigenen Namen unterschreiben und bei Unsicherheit rechtlichen Rat einholen.

Über den Autor

Norman Henkler ist Gründer und Redakteur von VergleichDeinTarif. Als ausgebildeter Fachinformatiker für Systemintegration beschäftigt er sich mit Telekommunikationsverträgen, Mobilfunk, Internetzugängen und verständlicher technischer Verbraucherberatung.